83530 Schnaitsee Telefon 0 80 74 / 5 35   83313 Siegsdorf Telefon 0 86 62 / 29 75   84558 Tyrlaching Telefon 0 86 23 / 98 74 47         Buchhaltung Telefon  0 80 36 / 14 47  E-Mail: info@hoeflschweiger.de Alois Höflschweiger Landtechnik Traunsteiner Straße 23 83313 Siegsdorf  Telefon: 0 86 62 / 29 75       Fax:  0 86 62 / 1 20 21                                                                                                                  E-Mail: info@hoeflschweiger.de
Alois Höflschweiger Landtechnik Trostberger Straße 16 83530 Schnaitsee  Telefon: 0 80 74 / 5 35       Fax:  0 80 74 / 10 17 Alois Höflschweiger Landtechnik Rupertistraße 12 84558 Tyrlaching  Telefon: 0 86 23 / 98 74 47       Fax:  0 86 23 / 98 74 47
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Alois Höflschweiger I.Allgemeines 1.Zwischen der Fa. Alois Höflschweiger und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, dass für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich, diese allg. Geschäftsbedingungen gelten, Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. II.Angebot und Lieferumfang 1. Angebote sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen dritten nicht zugänglich gemacht werden Zwischenverkauf vorbehalten. 1. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. 1. Werden dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Kauf zurück zu treten. Das gleiche gilt, falls der Käufer trotz wiederholter Mahnungen seine Zahlungsverpflichtungen auf früheren Verträgen nicht erfüllt. 1. Für Schäden an gebrauchten Fahrzeugen und Maschinen insbesondere Gehäuse- u. Rahmenrisse die bei Inzahlungnahme oder Agenturannahme uns (Fa. Höflschweiger) nicht angegeben werden, wird der Vorbesitzer belangt. III.Preis und Zahlung 1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Lager des Verkäufers oder bei Versendungen vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackungen. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen, dann werden die am Versandtag geltenden Preise de Verkäufers berechnet. 1. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufer zu leisten. 1. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungszielen ist der Verkäufer berechtigt, ohne vorhergehende Mahnung Zinsen zu verrechnen. 1. Die Aufrechnung mit etwaigen von Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern dies Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. 1. Zahlungen dürfen an Angestellte des Verkäufers nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. 1. Im Falle des Verzugs hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu zahlen. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben. Dem Käufer bliebt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringen Schadens nachzuweisen. IV.Lieferfristen und Verzug 1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei den, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Kaufvertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 1. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. 2. Die Lieferfirst ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 1. Die Lieferfrist verlängert sich -auch innerhalb eines Verzugs- angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des erkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auf dann, wenn dies Umstände bei dem Lieferanten des Verkäufers und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. 1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt de Erfüllung der Vertragspflicht des Käufers voraus. 2. Für durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung, hat der Verkäufer keinesfalls einzustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch evtl. Ersatzansprüche gegen Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. 1. Das recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§325 BGB) oder Verzug (§326 BGB) bleibt unberührt. V.Gefahrenübergang und Transport 1. Versandweg und-mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. 1. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lager oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werks erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. 1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft oder auf den Käufer über; jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. 1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte auf Abschnitt 7 (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen. 1. Teillieferungen sind zulässig. VI.Eigentumsvorbehalt 1. Ist der Käufer Selbstgebraucher der gelieferten Maschinen, Geräte usw., dann behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den Betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dgl. vor. Der Käufer ist Verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern , sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung“ zu versichern und dies auf Verlangen auch nachzuweisen; andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, diese auf Kosten des Käufers selbst zu versichern, Der Käufer verpflichtet sich, etwaige Brandentschädigungsansprüche an den Verkäufer abzutreten. 1. Ist der Käufer landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem , im Falle eines Bestehens oder Abschusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsrechte des Verkäufers an noch nicht vollständig bezahlte Waren bei dem betreffenden Pächter-Kreditinstitut. 1. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies glit auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer im die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt ist, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und Schuldnern die Abtretung mitteilt. 1. Soweit für den Kaufgegenstand ein Kfz-Brief ausgestellt ist, steht dem Verkäufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes das allgemeine Recht zum Besitz des Kfz- Briefes zu. 1. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Wiederspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen. 1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich schriftlich erklärt. 1. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 15% des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer Käufer niedrigerer Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht. 1. Sollte der Ertragsgegenstand nicht vom Käufer abgenommen werden, so ist der Verkäufer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. VII.Mängelrüge und Haftung für Mängel 1. Für Mängel haftet der Verkäufer nur wie folgt: a)Der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschafen zu untersuchen. offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu Rügen, Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft so gelten die §§377, 387 HGB mit der Maßgabe , dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Käufer zu rügen sind. b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstand insbesonders wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit, nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Die Haftung des Verkäufers endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist; bei Saisonmaschinen jedoch frühestens mit Ablauf der Ersten Einsatzzeit. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Verkäufers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Frist. c) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist. d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte , natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelnde Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufer zurückzuführen sind. e) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie lauf mindestens ab bis zum Ablauf der ursprünglichen jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Lieferstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. g) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für daraus entstehenden Folgen aufgehoben. h) Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzteillieferung fruchtlos verstreichen lässt, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Käufer ebenfalls zurücktreten, Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Käufer vom Verkäufer Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen. i) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. k) Fehlt der verkauften Ware im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs eine zugesicherte Eigenschaft, so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann er nur verlangen, soweit die Zusicherung den Zweck verfolgt, ihn hiergegen abzusichern. 1. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. VIII: Unfallschutz 1. Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetriebnahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist. 1. Für die Richtigkeit der auf dem Betriebsstundenzähler von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten angegebenen Betriebsstunden bzw. der angegebenen Kilometerleistung übernimmt der Verkäufer keine Haftung IX: Allgemeine Haftungsbegrenzung 1. Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch den Verkäufer oder eines seiner Erfüllungshilfen. 1. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach dem Empfang der Ware durch den Käufer. X: Rücktrittsrecht 1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigender Leistungshindernisse, sowie bei dem Verkäufer nicht zu vertretendem Fehlgeschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer tragt sämtliche Kosten der Rücknahme und der Vertretung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind. XI: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Rechtsgrund 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. 1. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer, soweit er Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. 1. Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht und Ausschluss des Haager Kaufrechts.
News - Frühjahrsausstellung in   Schnaitsee am 31.03.19
- Früjahrsausstellung in   Siegsdorf am 06. und 07.04.19